Anerkennung von Urkundenübersetzungen deutscher Übersetzer in Frankreich
Ich bin Übersetzerin. Ich bin beeidigt. Für Französisch und Deutsch. Und trotzdem kommt immer wieder folgende Frage auf (meist vonseiten des Kunden): „Werden Ihre Übersetzungen in Frankreich anerkannt?“ Um mich nicht ins Wespennest zu setzen und vor allen Dingen, dem Kunden einen Reinfall und möglicherweise Mehrkosten durch eine Zweitübersetzung zu ersparen, antworte ich dann: „Um sicherzugehen, bitte ich Sie, dies bei der Stelle, bei der Sie Ihre Übersetzung vorlegen müssen, zu erfragen. Meine Erfahrung zeigt jedoch, dass Urkundenübersetzungen eines in Deutschland beeidigten Übersetzers zu 99 % in Frankreich akzeptiert werden.“
In den sieben Jahren, in denen ich Urkundenübersetzungen für französische Ämter sowie private Stellen anfertige, ist es mir tatsächlich erst zweimal passiert, dass man sich weigerte, meine Übersetzung anzuerkennen beziehungsweise mich als Übersetzer zu beauftragen, weil ich nicht in Frankreich beeidigt bin.
In allen anderen Fällen wurde meine Übersetzung problemlos anerkannt.
Abgesehen von meiner eigenen Erfahrung gibt es sogar ein Abkommen, das besagt, dass „öffentliche Urkunden, die in einem der beiden Staaten [(Deutschland oder Frankreich)] errichtet und mit amtlichen Siegel oder Stempel versehen sind, zum Gebrauch in dem anderen Staat keiner Legalisation, Apostille, Beglaubigung oder ähnlichen Förmlichkeit [bedürfen]. Das Abkommen findet auch Anwendung auf Übersetzungen, die von einem vereidigten Übersetzer in dem einen oder anderen Staat gefertigt sind.“ Kommen bei der Stelle in Frankreich, bei der die Urkundenübersetzung vorgelegt werden soll, also Zweifel ob der „Glaubwürdigkeit“ der Übersetzung eines deutschen Übersetzers auf, so kann auch mit diesem Abkommen argumentiert werden. Es handelt sich um folgendes Abkommen: Abkommen vom 13. September 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation (veröffentlicht im BGBl. 1975, Teil II vom 22. März 1975, S. 353)